Freie Apothekerschaft fordert Änderung der SchutzmV

Millionen Bundesbürger warten immer noch auf die Berechtigungsscheine für die Schutzmasken zur Eindämmung der Pandemie. Der Berechtigungsschein 1 ist laut der Verordnung allerdings nur noch bis zum 28. Februar 2021 gültig. Über diesen Termin hinaus können die Apotheken die Gutscheine nicht mehr abrechnen.

Dazu Reinhard Rokitta, Vorstandsmitglied der Freien Apothekerschaft: „Die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen hat es von Anfang Januar bis heute nicht geschafft, allen Anspruchsberechtigten die Berechtigungsscheine zukommen zu lassen. Die Kürzung der Maskenvergütung für die Apotheken erfolgte im Gegensatz dazu innerhalb von wenigen Tagen.“

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Spahn führt Apotheken vor

Die Überlegung des Bundesgesundheitsministers, die in der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) bis zum 15. April 2021 festgelegte Vergütung der FFP2-Masken für Apotheken um über 30% innerhalb weniger Tage ab dem 10. Februar 2021 deutlich zu senken, sorgt bei den Apotheken für Unmut. Die Frage an die Politik muss erlaubt sein: Welche Wertigkeit haben Verordnungen, die innerhalb von wenigen Wochen dermaßen einschneidend verändert werden? Wie verlässlich ist Politik heute noch?

Wenn Verordnungen des Bundesgesundheitsministeriums dazu führen, dass ein berechtigtes und den Apotheken zugesagtes Entgelt für eine Ware und Dienstleistung nach Lust und Laune verändert werden kann, dann wird das Vertrauen nicht nur in den Bundesgesundheitsminister erschüttert, sondern auch in die gesamte Bundesregierung – und letztendlich auch in die CDU. Es geht hier nämlich nicht nur lediglich um einen Maskenpreis, sondern um die Durchführung eines Verwaltungsaktes mit gesetzlichen Auflagen bis hin zu einer Aufbewahrungsfrist der Berechtigungsscheine für die Apotheken bis zum 31.12.2024.

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